Die nachstehende Satzung wurde mit den Änderungen vom 23. Juni 2015 am 10. September 2015 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen mit der Vereinsregister-Nr. 200231 eingetragen.
Mit Bescheinigung des Finanzamtes Göttingen vom 10. Juni 2008 (zuletzt erneuert am 07.11.2016) wurde die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt.

Der Freistellungsbescheid wurde zuletzt bis zum 31. 12. 2025 erteilt.

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Satzung

Präambel

Gawad Kalinga e.V. unterstützt die Aktivitäten der Ateneo de Manila-Universität, Manila, Philippinen, in sozialen Projekten für die Bevölkerung der Philippinen. Insbesondere zählt hierzu das philippinische Projekt Gawad Kalinga, das dem Verein seinen Namen leiht. Gawad Kalinga heißt soviel wie Obhut gewähren und ist ein Projekt, das sich um die Lebensbedingungen der sozial Bedürftigen kümmert, indem es ihnen zu Obdach, Arbeit und Ausbildung mit dem Instrument der „Hilfe zur Selbsthilfe“ verhilft. Die Ateneo de Manila-Universität ist ein Haupt-Sponsor dieses Projektes. Die Unterstützung der Ateneo de Manila-Universität in diesem wie in deren ähnlichen sozialen Engagements in den Philippinen soll mit dem Verein Gawad Kalinga e.V. in gemeinnütziger Weise gefördert werden.

In diesem Sinne gibt sich Gawad Kalinga e.V. die folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Gerschäftsjahr

  1. Der Verein führt den namen „Gawad Kalinga e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Er wurde am 20 Mai 2008 gegründet und in das Vererinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter Nr. 200 231 eingetragern.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung der Ateneo de Manila-Universität, Manila, Philippinen, in ihren sozialen Aufgaben für die bedürftige Bevölkerung der Philippinen. Hierunter sind insbeondere zu nennen:

  • Die finanzielle Unterstützung des Projektes Gawad Kalinga, das der Schaffung von Obdach, Arbeit und Ausbildung für Mitglieder aus den ärmsten Bevölkerungsschichten dient;
  • weitere soziale Projekte der Ateneo de Manila-Universität, insbesondere bei Naturkatastrophen, wie Taifunen, Tsunamis oder Erdbeben;
  • Unterstützung von Hilfskräften, die sich zur ehrenamtlichen Arbeit in diesen Projekten zur Verfügung stellen.

Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch

  • Vorträge über die o.g. Projekte in der Öffentlichkeit,
  • Sammeln von Spendengeldern,

logistische Unterstützung von Personen, die bereit sind, vor Orrt an den o.g. Projekten mit zu helfen

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitglieds führt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an das Mitglied und evtl. Anhörung, zur Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, in den Gremien des Vereins mitzuwirken.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben in Form von Geldzuwendungen. Die näheren Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Höhe usw.) regelt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

     a) Wahl und Abwahl des Vorstand

     b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

     c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss

     d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

     e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

     f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

     g) Festlegung des Jahresbeitrags

     h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel alle zwei Jahre.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Familienmitgliedschaft ist die Zahl der Stimmen auf zwei begrenzt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Jedes der Vorstandsmitglieder ist vertretungsberechtigt. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch eines der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Kirchgemeinde Göttingen-Nikolausberg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 6. April 2008 ordnungsgemäß beschlossen und in der Mitgliederverssammlung vom 23. Juni 2015 geändert worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregisters des Amtsgerichts Göttingen in Kraft.

Göttingen, den 23. Juni 2015

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