1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstand
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g) Festlegung des Jahresbeitrags
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel alle zwei Jahre.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Familienmitgliedschaft ist die Zahl der Stimmen auf zwei begrenzt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine anderen Mehrheiten vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.